Erwägungsgrund 120 32014R0806
Im einheitlichen Abwicklungsmechanismus sind der Ausschuss, der Rat, die Kommission und die Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Ausschusses, des Rates und der Kommission ist der Gerichtshof gemäß Artikel 263 AEUV zuständig; dies gilt auch für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung. Außerdem ist der Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV für Vorabentscheidungen auf Antrag nationaler Gerichte über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, die von den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse gefasst werden, sowie für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung sollten nationale Gerichte im Einklang mit ihrem nationalen Recht zuständig sein.