Erwägungsgrund 108 32014R0806
Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, sollten sie vorsehen können, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie in der Vergangenheit durch im Voraus erhobene Beiträge der Unternehmen beschafft haben, einsetzen, um den Unternehmen einen Ausgleich für die im Voraus erhobenen Beiträge zu gewähren, die sie an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2014/49/EU erwachsenden Verpflichtungen sollten von einer solchen Erstattung unberührt bleiben.