Erwägungsgrund 105 32014R0806
Die Zielausstattung des Fonds sollte als Prozentsatz des Betrags der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt werden. Da allerdings der Betrag der gesamten Verbindlichkeiten dieser Institute unter Berücksichtigung der Funktionen des Fonds ein besser geeigneter Richtwert wäre, sollte die Kommission prüfen, ob die gedeckten Einlagen oder die Gesamtverbindlichkeiten eine angemessenere Grundlage sind, und ob ein absoluter Mindestbetrag für den Fonds in Zukunft eingeführt werden sollte, damit weiter gleiche Wettbewerbsbedingungen mit der Richtlinie 2014/59/EU gegeben sind.