Erwägungsgrund 112 32014R0806
Wird die enge Zusammenarbeit zwischen einem teilnehmenden Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, und der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, muss eine gerechte Aufteilung der kumulierten Beiträge des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats festgelegt werden, wobei den Interessen sowohl des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats als auch des Fonds Rechnung zu tragen ist.