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Bei einer Gruppenabwicklung, bei der einerseits in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Institute und andererseits in einem oder mehreren nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Institute involviert sind, trägt der Fonds gemäß Artikel 107 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2014/59/EU zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall einer in Artikel 91 oder Artikel 92 erläuterten Gruppenabwicklung der nationale Finanzierungsmechanismus jedes…
in Bezug auf Mittel der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet: der Anteil dieser…
werden Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und — wo der Fonds und die nach Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU…
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten richten Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung ein.
Ab dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 dieser Verordnung genannten Geltungsbeginn wird der Fonds als der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden…
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