Erwägungsgrund 107 32014R0806
Die Gewährleistung einer wirksamen und ausreichenden Finanzierung des Fonds ist für die Glaubwürdigkeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus von überragender Bedeutung. Die Möglichkeit des Ausschusses, auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten für den Fonds zurückzugreifen, sollte in der Weise gestärkt werden, dass die Finanzierungskosten optimiert werden und die Kreditwürdigkeit des Fonds gewahrt wird. Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, um die geeigneten Methoden und Modalitäten auszuarbeiten, durch die die Kreditaufnahmekapazität des Fonds erhöht werden kann und die bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung zur Verfügung stehen sollten.