Erwägungsgrund 16 32014R0806
Während für Banken in Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, auf nationaler Ebene aufeinander abgestimmte Aufsichts-, Abwicklungs- und Letztsicherungsmechanismen gelten, unterliegen Banken in Mitgliedstaaten, die sich am einheitlichen Aufsichtsmechanismus beteiligen, in Bezug auf die Aufsicht einer Regelung auf Unionsebene und in Bezug auf Abwicklung und Letztsicherung nationalen Regelungen. Da Aufsicht und Abwicklung auf zwei verschiedenen Ebenen innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus stattfinden, würden Intervention und Abwicklung bei Banken in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht so schnell, kohärent und wirkungsvoll erfolgen wie bei Banken außerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Deshalb ist für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ein zentralisierter Abwicklungsmechanismus für alle Banken, die in einem am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, unentbehrlich.