Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Solange der Ausschuss noch nicht voll funktionsfähig ist, sollte die Kommission für die Durchführung der ersten Maßnahmen zuständig sein, einschließlich der Ernennung eines Interimsvorsitzenden, der sämtliche notwendigen Zahlungen im Namen des Ausschusses genehmigt.
Erwägungsgrund 119 32014R0806Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen