Erwägungsgrund 117 32014R0806
Mit Blick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Arbeit des Ausschusses sollten seine Mitglieder und sein Personal, einschließlich der Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer Entsendung durch teilnehmende Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben ausüben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein. Diese Anforderungen sollten auch für sonstige Personen, die vom Ausschuss bevollmächtigt wurden, für Personen, die von nationalen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten bevollmächtigt oder ernannt wurden, um Prüfungen vor Ort vorzunehmen, und für Beobachter, die eingeladen wurden, an den Plenar- und Präsidiumssitzungen des Ausschusses teilzunehmen, und für Beobachter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, die an internen Abwicklungsteams teilnehmen, gelten. Zum Zweck der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sollte der Ausschuss befugt sein, unter bestimmten Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Unionsbehörden und sonstigen Einrichtungen auszutauschen.