Erwägungsgrund 92 32014R0806
Da viele Institute nicht nur innerhalb der Union, sondern international tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsmechanismus Grundsätze für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Drittlandsbehörden festlegen. Drittlandsbehörden sollten im Einklang mit dem in Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU vorgegebenen Rechtsrahmen unterstützt werden. Um für einen kohärenten Ansatz gegenüber Drittländern zu sorgen, sollten divergierende Entscheidungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Abwicklungsverfahren, welche in Drittländern in Bezug auf Institute oder Muttergesellschaften durchgeführt werden, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften oder andere Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten haben, so weit wie möglich verhindert werden. Dem Ausschuss sollte deshalb die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechende Empfehlungen abzugeben.