Erwägungsgrund 90 32014R0806
Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen sicherzustellen, dass Vertreter der Beschäftigten der betroffenen Unternehmen unterrichtet und gegebenenfalls angehört werden, wie es in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist.