Art. 100 32025L0001
Umsetzung
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 29. Januar 2027 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 1 bis 91, Artikel 96 und Artikel 97 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 30. Januar 2027 an.Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.