Art. 97 32025L0001
Zusammenarbeit mit der EIOPA
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden der EIOPA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.