§ 101 SWG
Enteignung
1Bei Ausbaumaßnahmen ersetzt die Planfeststellung, bei Gewässerbenutzungen die Bewilligung und die nach § 15 WHG erteilte Erlaubnis die Planfeststellung nach Enteignungsrecht. 2Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.[15] Neunter Teil Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren I. Abschnitt Wasserbehörde, Zuständigkeit