§ 16 SWG
Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
1Die Erlaubnis, die gehobene Erlaubnis und die Bewilligung schließen eine nach § 48 und § 78 dieses Gesetzes oder eine nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung ein. 2Die Erlaubnis- oder Bewilligungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung das Einvernehmen der Bauaufsichtsbehörde[3] einzuholen, wenn ihre Entscheidung eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung einschließt.