§ 31 SWG
Kosten
1Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke trägt der Stauberechtigte. 2Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke.
1Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke trägt der Stauberechtigte. 2Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke.