§ 131 SWG
(zu § 8 Abs. 1 AbwAG) Abgabe bei Kleineinleitungen
Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig ist, beträgt das 1,35fache der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. III. Abschnitt Abgabepflicht, Umlage der Abgabe