§ 81a SWG
1Soweit erforderlich, erstellt die oberste Wasserbehörde Risikomanagementpläne nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 WHG und aktualisiert sie. 2Sie legt die Risikomanagementpläne für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.
Bei der Aufstellung der Risikomanagementpläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
1In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Risikomanagementpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. 2Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Risikomanagementpläne erstellt werden.