§ 80a SWG
(zu § 73 WHG) Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
Zuständig für die Bewertung und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Zuständig für die Bewertung und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.