§ 77 SWG
Entscheidung in Streitfällen
1Die Oberste Wasserbehörde entscheidet, wenn streitig ist, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. 2Sie stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest. Fünfter Teil Sicherung des Wasserabflusses I. Abschnitt Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern