§ 115 SWG
1Unvollständige, mangelhafte, offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge können ohne Durchführung des förmlichen Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. 2Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (§ 109 dieses Gesetzes) nicht beiliegen. 3Mangelhaft sind Anträge, aus denen Art und Umfang der Gewässerbenutzung nicht eindeutig ersichtlich sind. 4Unzulässig sind Anträge, deren Gegenstand ein Vorhaben ist, das keinen wasserrechtlichen Tatbestand erfüllt. 5Unbegründet sind Anträge, denen nach Prüfung der Wasserbehörde selbst ohne Einwendungen Beteiligter nicht entsprochen werden kann.