§ 84a SWG
(zu § 88 WHG) Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten
Zuständige Behörden im Sinne des § 88 WHG sind die oberste Wasserbehörde und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Zuständige Behörden im Sinne des § 88 WHG sind die oberste Wasserbehörde und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.