§ 19a SWG
(zu § 8WHG) Erlaubnisfreiheit auf Grund behördlicher Anordnung
1Soweit im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich. 2Das Gleiche gilt, wenn auf Grund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder das Einvernehmen hergestellt hat.