§ 122 SWG
(zu § 87 Abs. 1 WHG) Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuchs
(1)
1Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs. 2Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.
(2)
Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs niederzulegen.