§ 104 SWG
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist im Fall von § 103 Abs. 2 Nr. 2 diejenige untere Bauaufsichtsbehörde, die das vereinfachte Bauge-nehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung durchführt.