§ 107 SWG
Aufsicht
Die Aufsicht über den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. II. Abschnitt Verfahren 1. Titel Allgemeine Bestimmungen
Die Aufsicht über den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. II. Abschnitt Verfahren 1. Titel Allgemeine Bestimmungen