§ 106 SWG
Fachbehörde
1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. 2Soweit der Fachbehörde Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse nach diesem Gesetz übertragen sind, ordnet sie die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.