§ 24 SWG
Anordnungen im Einzelfall
Soweit Rechtsverordnungen nach § 23 dieses Gesetzes nicht erlassen sind, kann die Oberste Wasserbehörde im Einzelfall Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen, wenn die Voraussetzungen des § 23 dieses Gesetzes gegeben sind.