§ 98 SWG
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 die Oberste Wasserbehörde. Achter Teil Ausgleich, Entschädigung, Enteignung I. Abschnitt Ausgleich
Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 die Oberste Wasserbehörde. Achter Teil Ausgleich, Entschädigung, Enteignung I. Abschnitt Ausgleich