§ 149 SWG
Bundeswasserstraßen
Die Rechte, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Die Rechte, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.