§ 41a SWG
Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm
(1)
1Für das Maßnahmenprogramm ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. 2Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden.
(2)
Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.