Art. 101 32008R0555
Offensichtliche Fehler
Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anträge auf Unterstützung, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.