Art. 99 32008R0555
Künstlich geschaffene Situationen
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.