Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor · TITEL II, KAPITEL II, Unterabschnitt 2
Absatzförderungsmaßnahmen dürfen maximal drei Jahre lang unterstützt werden.
Art. 5d 32008R0555Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen