Art. 5f 32008R0555
Abgrenzung zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.