Art. 5e 32008R0555
Vorschusszahlungen
Sofern der Begünstigte eine Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung bereits vor der Durchführung einer Maßnahme gewähren.
Sofern der Begünstigte eine Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung bereits vor der Durchführung einer Maßnahme gewähren.