Erwägungsgrund 40 32026R1392
Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von FVG gewährleistet werden können, sollten Unternehmer in den von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Registern eingetragen werden. Dies ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des amtlichen Unternehmerregisters und zur Vermeidung von doppelten Einträgen erforderlich. Die Unternehmer, auf die diese Verordnung Anwendung findet, fallen zu großen Teilen in den Anwendungsbereich des amtlichen Unternehmerregisters gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031.