Erwägungsgrund 75 32026R1392
Nur gesundes FVG sollte für das Inverkehrbringen in der gesamten Union erlaubt sein. FVG, das im Einklang mit dieser Verordnung in Verkehr gebracht wird, sollte auch die Vorschriften gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge sowie die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen erfüllen.