Erwägungsgrund 55 32026R1392
Um die Entwicklungen des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands und des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut und anderer anwendbarer internationaler Standards zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sowie die Kategorien, unter denen FVG der verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, geändert werden.