Erwägungsgrund 43 32026R1392
Es sollten Bestimmungen für die Erstellung und Aktualisierung von Notfallplänen für eine oder mehrere Baumarten festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten einführen können, um sicherzustellen, dass sie vorbereitet und in der Lage sind, eine ausreichende Versorgung mit FVG für die Wiederaufforstung von Gebieten, die von extremen Wetterereignissen, Wildbränden, Krankheiten, Schädlingbefall, Katastrophen oder anderen negativen Ereignissen betroffen sind, aufzubauen. Es sollten Vorschriften für den Inhalt der Notfallpläne festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei Auftreten solcher Risiken proaktiv und wirksam gehandelt wird. Es sollte auch möglich sein, den Inhalt der Notfallpläne an die besonderen klimatischen und ökologischen Bedingungen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten anzupassen. Diese Möglichkeiten sollten auch die allgemeinen Vorsorgemaßnahmen widerspiegeln, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union auf freiwilliger Basis ergreifen.