Erwägungsgrund 57 32026R1392
Um Klarheit und einen harmonisierten Ansatz bei der Erstellung und Umsetzung der Notfallpläne sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem darin die Elemente festgelegt werden, die in einen Notfallplan gemäß dieser Verordnung aufgenommen werden können.