Erwägungsgrund 42 32026R1392
Für Ausgangsmaterial, das für die Erzeugung von FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ bestimmt ist, sollten die Mitgliedstaaten für die betreffenden Arten Herkunftsgebiete abgrenzen, um Gebiete oder Gruppen von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen zu bestimmen, die Ausgangsmaterial mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen aufweisen. Dies ist notwendig, weil das aus diesem Ausgangsmaterial erzeugte FVG unter Bezugnahme auf diese Herkunftsgebiete in Verkehr gebracht wird.