Erwägungsgrund 52 32026R1392
Wird FVG aus einem Drittland in die Union eingeführt, sollte der betreffende Unternehmer die einschlägige zuständige Behörde über das gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) im Vorfeld über diese Einfuhr informieren. Eingeführtem FVG sollte zudem ein OECD-Zertifikat oder eine gleichwertige amtliche Bescheinigung beigefügt werden, das bzw. die vom Herkunftsdrittland ausgestellt wurde, sowie Aufzeichnungen mit Informationen des Unternehmers in diesem Drittland zu dem bereitgestellten FVG. Dieses FVG sollte mit einem OECD-Etikett oder einem gleichwertigen amtlichen Etikett versehen werden, da dies erforderlich ist, um den Nutzern dieses FVG eine Entscheidung in voller Sachkenntnis zu ermöglichen und die Durchführung der relevanten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden zu erleichtern.