Erwägungsgrund 58 32026R1392
Um die Glaubwürdigkeit des Systems für die Zulassung von Unternehmern und die amtliche Überwachung durch die zuständigen Behörden zu erhöhen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem darin das Verfahren für den vom Unternehmer einzureichenden Antrag auf Zulassung und für die Bestätigung der Einhaltung der geltenden Anforderungen festgelegt wird.