Erwägungsgrund 59 32026R1392
Um das Ziel der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ zu erreichen, nämlich dass die Umstellung auf digitale Technologien den Menschen und den Unternehmen dient und dass die technischen Entwicklungen bei der Digitalisierung von Dienstleistungen berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem darin Vorschriften für die digitale Aufzeichnung der wichtigsten Maßnahmen zur Überprüfung der Anforderungen für die Zulassung des Ausgangsmaterials und die Erzeugung von FVG, die zur Ausstellung von Stammzertifikaten, amtlichen Etiketten und Dokumenten des Unternehmers geführt haben, und für die Einrichtung einer zentralisierten Plattform, über die alle Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander vernetzt werden, festgelegt werden.