Erwägungsgrund 70 32026R1392
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur gleichzeitigen Ermöglichung der Umsetzung nationaler oder regionaler Ansätze für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG und mit dem Ziel, die Qualität des betreffenden FVG, den Umweltschutz oder den Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Wiederherstellung von Waldökosystemen zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mit denen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, unter bestimmten Bedingungen strengere oder zusätzliche Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial und die Erzeugung von FVG zu erlassen, die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG der Kategorie „quellengesichert“ zu beschränken oder die Vermarktung von bestimmtem FVG an den Endnutzer zum Zwecke der Aussaat oder Anpflanzung in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu untersagen, wenn dieses FVG für die forstlichen ökologischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats und für die einschlägigen Zwecke nicht geeignet ist.