Erwägungsgrund 65 32026R1392
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und eines harmonisierten Rahmens für die Kennzeichnung und Bereitstellung von Informationen über FVG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Formats, der Größe, der Form und der Farbe des amtlichen Etiketts und des Dokuments des Unternehmers für alle oder bestimmte Kategorien von FVG übertragen werden. Bei der Festlegung der Farbe sollte die Kommission die Regeln und Vorschriften des OECD-Systems für forstliches Saat- und Pflanzgut berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können die Regeln zu Farben entsprechend umsetzen.