Erwägungsgrund 51 32026R1392
Extreme Wetter- und Klimabedingungen können in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Engpässen bei FVG führen, die von den anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, deren FVG als gleichwertig anerkannt wurden, nicht behoben werden können. In diesen Ausnahmefällen sollte es diesen Mitgliedstaaten daher unter bestimmten Bedingungen gestattet sein, FVG vorübergehend aus Drittländern einzuführen, bei dem es sich nicht um FVG handelt, das als gleichwertig anerkannt wurde. Die Kommission sollte bei der Bewertung dieser Bedingungen auch die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie den Ursprung und die genetischen Merkmale des betreffenden FVG.