Erwägungsgrund 71 32026R1392
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Entscheidung übertragen werden, dass in einem Drittland erzeugtes FVG bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien, das gegebenenfalls von bestimmten Arten von Ausgangsmaterial oder aus einem bestimmten Herkunftsgebiet stammt, Anforderungen erfüllt, die denen gleichwertig sind, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gelten.