Erwägungsgrund 82 32026R1392
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung eines harmonisierten Ansatzes für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen, seiner Komplexität und seiner internationalen Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. In diesem Sinne werden in dieser Verordnung, soweit erforderlich, Ausnahmen oder besondere Anforderungen für bestimmte Arten von FVG und Unternehmer eingeführt.